Ladestation: Ihre Rechte bei Stockwerkeigentum und Miete
Zurzeit gibt es in der Schweiz kein Gesetz, wonach Bewohnerinnen und Bewohnern von Mehrfamilienhäusern eine Wallbox zu Hause zusteht. Es ist aber zu erwarten, dass die Schweizer Politik E-Mobilität vorantreibt und dem Beispiel anderer Länder folgt.
Inhaltsverzeichnis
Dürfen Stockwerkeigentümerinnen oder -eigentümer eine Ladestation installieren?
Für die Installation einer Wallbox und den Ausbau des Hausanschlusses brauchen Sie das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft, wenn der mögliche Stellplatz nicht «sonderrechtsfähig» ist. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Parkplatz nur durch eine Bodenmarkierung ausgewiesen ist. Sie haben dann zwei Optionen:
✔ «Notwendige Massnahme» (Artikel 647c ZGB)
Betonen Sie die wachsende Bedeutung von E-Autos und dass Wallboxen eine zukunftsgerichtete Investition sind.
✔ «Nützliche Massnahme» (Artikel 647d ZGB)
Plädieren Sie dafür, dass Ihre Investition die Gebrauchstauglichkeit und Attraktivität der Immobilie steigert. Auch ein Anschluss für nur einen Stockwerkeigentümer kann «nützlich» sein.
Dürfen Mieterinnen oder Mieter zu Hause eine Ladestation installieren?
Sowohl für die Installation einer Lademöglichkeit als auch für den Strombezug ist die Zustimmung der Eigentumspartei Voraussetzung. Mietende eines Mehrfamilienhauses müssen daher einen Antrag an den Vermieter oder die Verwaltung stellen, wenn sie Bedarf für eine Ladestation haben. Denn grundsätzlich haben sie keinen Anspruch auf die Erschliessung eines Abstellplatzes (Art. 256 OR).
Auch Mietende von Gewerbeliegenschaften brauchen grünes Licht vom Vermieter, wenn sie Angestellten oder der Kundschaft eine Möglichkeit fürs Aufladen des Elektroautos anbieten möchten.
Nimmt die Verwaltung Kontakt mit CKW auf, übernehmen wir die Planung. Mieterinnen und Mieter haben keinen Aufwand.
Planung einer Ladestation: Vorschriften beachten
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Haben Sie gewusst? Unsere Ladestationen sind getestet und erfüllen alle sicherheitstechnischen Anforderungen.
Planen Sie die Installation von Ladepunkten für Elektroautos, müssen Sie nicht nur technische, sondern auch gesetzliche Anforderungen beachten. Die Elektroinstallateurin oder der Elektroinstallateur ist dazu verpflichtet, die geplanten Ladestationen dem Netzbetreiber zu melden. Dafür sind ein technisches Anschlussgesuch (TAG) und eine Installationsanzeige erforderlich.
Die Besitzer oder die Immobilienverwaltung einer Überbauung sind verantwortlich für die Netzstabilität innerhalb des Gebäudes. Das gilt auch für Unternehmen, die in ihrem Firmengebäude eine Tiefgarage unterhalten. Sie sollten sich frühzeitig mit dem Thema Lastmanagement befassen.
Förderungen für Ladestationen und E-Mobility in der Schweiz
Statt mit direkten Kaufprämien fördert die Schweiz Elektromobilität auf intelligentere Art: mit «grünen Zonen» für Elektrofahrzeuge in den Stadtbezirken sowie einem flächendeckenden Netz an öffentlichen Ladestationen. Zwölf Kantone (Basel-Stadt, Bern, Genf, Jura, Luzern, St. Gallen, Schwyz, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Zürich) bieten zurzeit Subventionen oder Förderungen an: Beiträge für den Kauf eines Elektroautos, für die Installation eines Ladepunktes und einen teilweisen Erlass der jährlichen Motorfahrzeugsteuer. Zudem erhalten Sie bei Abschluss einer Autoversicherung für ein E-Auto einen Rabatt von bis zu 20 Prozent.