Bestimmungen

Virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)

1. Zusätzliche Bestandteile 

Die Anmeldung richtet sich nach der aktuell gültigen Gesetzgebung und den allgemein anerkannten Branchenvorgaben. Ergänzend gelten insbesondere die jeweils gültigen, auf www.ckw.ch abrufbaren  

  1. Werkvorschriften von CKW
  2. AGB Netznutzung von CKW
  3. Netzanschlussrichtlinien von CKW
  4. Messkosten gemäss aktuellem Tarifblatt

Der vZEV erklärt durch Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags, den Inhalt dieser Dokumente zu kennen und damit einverstanden zu sein.

Wenn es unter den vZEV-Teilnehmenden einen Marktkunden gibt (Energiebezug auf dem freien Markt), müssen die Marktverträge vor der Anmeldung mit dem Energielieferanten abgestimmt werden.

2. Bedingungen und Pflichten 

2.1 Der Vertreter erklärt, von den am vZEV teilnehmenden Parteien (Grundeigentümer, Mieter und / oder Pächter) zur rechtskräftigen Unterzeichnung dieser Anmeldung bevollmächtigt zu sein. Er erklärt weiter, dass er bevollmächtigt ist, sämtliche notwendigen Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des vZEV rechtswirksam für den vZEV abzugeben und zu empfangen. Er ist alleinige Ansprechperson von CKW und haftet im Falle einer ungenügenden Bevollmächtigung. 

2.2 Der vZEV ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Energieerzeugungsanlage(n) bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt und sämtliche teilnehmenden Objekte sich hinter einen Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz unter 1 kV Spannung befinden. Der vZEV leistet dafür Gewähr, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. 

2.3 Mieter und Pächter dürfen sich bei Einführung des vZEV nicht für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entschieden haben. Der vZEV leistet dafür Gewähr, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Mieter und Pächter, welche sich bei Einführung des vZEV für die Grundversorgung entschieden haben, bilden nicht Gegenstand dieser Anmeldung. Der Vertreter ist dafür verantwortlich, CKW die am vZEV teilnehmenden Mieter und Pächter mitzuteilen und die Einverständnisse der Mieter… einzuholen und zu informieren. 

2.4 Technische Grundlage für die Erstellung des vZEV bildet das Vorhandensein einer geeigneten Messinfrastruktur. Die Messpflicht obliegt CKW. Die korrekte Abrechnung liegt in der Verantwortung der vZEV. Die Erfüllung der technischen Voraussetzungen wird vor Genehmigung der Anmeldung von CKW geprüft (Ziff. 4). 

2.5 Der Vertreter hat CKW Mutationen innerhalb des vZEV, insbesondere ein Wechsel des Vertreters des Zusammenschlusses oder das Ausscheiden von Grundeigentümern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats mitzuteilen. Kommt er dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so haftet er für CKW daraus entstehenden Schäden. 

3. Leistungen von CKW 

3.1 CKW stellt dem Vertreter des vZEV die für die Abrechnung des an der virtuellen Hauptmessung der vZEV gemessenen Verbrauchs aller am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch teilnehmenden Parteien (Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer, Mieter und Pächter) digital zu. Der Versand erfolgt auf die in diesem Formular angegebene Kommunikationsart für den Datenversand. Der vZEV hat die Funktionalität der angegebenen Kommunikationsart für den Datenversand sicherzustellen. Funktioniert sie nicht, führt dies zu keinem Verzug von CKW. Der Vertreter ist für die Bearbeitung der Abrechnung innerhalb des vZEV zuständig. Die teilnehmenden Grundeigentümer haften solidarisch für den Rechnungsbetrag. 

3.2 Grundlage der Datenlieferung sind die über die virtuelle Hauptmessung des vZEV erhobenen Messdaten sowie die jeweils anwendbaren Tarife. Die Datenlieferung erfolgt – angelehnt an SDAT-CH – täglich unplausibilisiert und monatlich plausibilisiert, erstmals im Folgemonat nach bewilligter Anmeldung des vZEV.

3.3 Die interne Kostenverrechnung und Ertragsvergütung der verbrauchten sowie der durch die Energieerzeugungsanlage produzierten Energie ist Sache des vZEV.  

3.4 Kosten für Anpassungen und Ergänzungen an Messanlagen, die durch die Gründung, Mutation oder Auflösung des vZEV entstehen, werden dem vZEV gesondert in Rechnung gestellt. CKW stellt pro Teilnehmende Partei die Lastgänge den vZEV-Verantwortlichen zur Verfügung. 

4. Prüfung der Anmeldung 

Die Anmeldung muss mindestens drei Monate vor Inbetriebnahme des vZEV erfolgen. Nach rechtsgültiger Unterzeichnung der Anmeldung wird CKW prüfen, ob die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Errichtung eines vZEV erfüllt sind. Ohne Gegenbericht durch CKW innert der drei monatigen Frist gilt die Anmeldung als genehmigt und tritt mit Ablauf dieser Frist in Kraft. Sind nicht sämtliche Anforderungen erfüllt, wird CKW dies dem Vertreter mitteilen. Der vZEV ist erst rechtswirksam angemeldet, wenn der Nachweis erbracht und von CKW bestätigt ist, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.