Allgemeines zu ZEV und vZEV
Ein ZEV ist eine vertragliche Gemeinschaft, in der mehrere Parteien ihren selbst erzeugten Solarstrom gemeinsam nutzen. Dazu braucht es einen physischen Netzanschluss und eine eigene Leitungsinfrastruktur zwischen den Liegenschaften innerhalb des ZEV.
In einem virtuellen ZEV (vZEV) schliessen sich Liegenschaften zusammen, die über einen gemeinsamen Anschlusspunkt zum Verteilnetz verfügen. Für die Stromverteilung innerhalb des vZEV können die bestehenden Stromleitungen verwendet werden. Es braucht also keine neuen Stromleitungen oder andere baulichen Massnahmen, um einen vZEV zu bilden. Mitglieder eines vZEV benötigen zudem keine eigene Messinfrastruktur, sondern können gegen eine Gebühr (Messtarif) jene des Verteilnetzbetreibers verwenden.
Der vZEV ermöglicht eine einfachere Integration von bestehenden Gebäuden, da kein Austausch der Stromzähler oder Umbau der Netzanschlüsse erforderlich ist. Dies fördert eine breitere Nutzung erneuerbarer Energien.
Um ein ZEV oder vZEV zu gründen, müssen alle Parteien informiert, ein Vertrag ausgearbeitet und eine Lösung für die Messung und Abrechnung gewählt werden. Die Anmeldung läuft über Ihren Verteilnetzbetreiber. Wenn sich Ihr Gebäude im Versorgungsgebiet von CKW befindet, dann können Sie hier Ihren ZEV oder hier Ihren vZEV anmelden.
Nutzen Sie den vZEV-Check auf www.leghub.ch. Wählen Sie CKW als Ihren Stromversorger aus und prüfen Sie anhand Ihrer Adresse, welche Nachbarn für einen vZEV in Frage kommen.
Die Gründung von LEG wird ab dem 1. Januar 2026 möglich sein. CKW bereitet sich darauf vor, Sie ab diesem Zeitpunkt bei der Gründung einer LEG zu unterstützen.
Teilnahme von Produktionsanlagen an einem vZEV
Nein, eine HEIV-Anlage kann nicht an einem vZEV teilnehmen.
KEV-Produktionsanlagen ohne Eigenverbrauch dürfen nicht an einem vZEV teilnehmen. KEV-Produktionsanlagen mit Eigenverbrauch können an einem vZEV teilnehmen.
Nein, da Bezug und Überschuss über denselben physischen Zähler laufen.
Abrechnung und Messung im vZEV
CKW stellt einem vZEV die für die Abrechnung notwendigen Lastgangdaten der Messung der Produktion und des Verbrauchs der einzelnen Teilnehmenden unentgeltlich bereit. Die Abrechnung erfolgt durch den vZEV-Betreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
Ja, standardmässig erfolgt die Abrechnung durch den vZEV-Betreiber. Optional kann ein Abrechnungsdienstleister beauftragt werden.
Per E-Mail oder über einen FTPS-Server im CSV- oder ebIX-Format.
Im Jahr 2025 dürfen keine Messkosten separat verrechnet werden, weshalb sie wie bisher im Netznutzungsentgelt enthalten sind. Ab 2026 muss der Messtarif separat pro Messpunkt einer Netzbetreiberin in Rechnung gestellt werden.
Die Netzbetreiber haben auf der Grundlage ihrer anrechenbaren Messkosten verursachergerechte Messtarife festzulegen und diese zu veröffentlichen. Das Messentgelt fällt pro Messpunkt an und ist in der Rechnungsstellung gesondert vom Netznutzungsentgelt auszuweisen. Für verschiedene Arten von Messpunkten können unterschiedlich hohe Kosten und Aufwände beim Netzbetreiber anfallen. Das erhobene Messentgelt muss verursachergerecht ausgestaltet sein und darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Die Messentgelte werden spätestens am 31. August 2025 von ElCom publiziert und sind dann unter ckw.ch/stromprodukte einsehbar.
Der Netz-Grundtarif wird nur einmal pro vZEV erhoben. Der Messtarif wird ab 1.1.2026 für jeden von der Netzbetreiberin betriebenen Smart Meter (Messpunkt) innerhalb des vZEV verrechnet.
Der Netz-Leistungstarif wird auf den gesamten vZEV-Bezug erhoben. Denn gleich wie bei einer ZEV gilt der gesamte vZEV als ein einziger Endverbraucher.
Vertragsgestaltung und wirtschaftliche Aspekte
Die Kündigungsfrist des vZEV-Vertreters gegenüber CKW als Verteilnetzbetreiberin beträgt drei Monate.
Ja, mit denselben Fristen wie bei der Neugründung. Der vZEV-Betreiber muss Mutationen innerhalb eines Monats an CKW melden. CKW hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter nach Beendigung derer Teilnahme am vZEV innert drei Monaten in die Grundversorgung aufzunehmen.
Quartalsweise an den vZEV-Betreiber. Die Weiterverrechnung innerhalb des vZEV ist Sache des vZEV-Betreibers oder eines Abrechnungsdienstleisters.
Ab 2026 werden die Messkosten über die Messtarife separat verrechnet, die genaue Höhe wird noch festgelegt. Informationen zur Höhe der Kosten für die Abrechnungsdienstleistung erhalten Sie bei den jeweiligen Abrechnungsdienstleistern.
Technische Fragen
Ja, unter der Voraussetzung, dass der Speicher bei CKW angemeldet wurde und die Zustimmung für die Nutzung der Smart-Meter-Daten vorliegt. Ferner sind die Vorgaben der StromVV zu beachten.
Ja, ein ZEV kann an einem vZEV teilnehmen.
Ja, die interne Verrechnung der Produktions- und Beschaffungskosten obliegt dem jeweiligen Betreiber.
Beispiel: Eine PV-Anlage mit 10 kWp kann Messpunkte mit bis zu 100 kW BBL integrieren.
Stromverteilung und Vergütung
Die Verteilung obliegt dem vZEV-Betreiber. Es können Prioritäten festgelegt werden.
CKW vergütet nur den vZEV-Betreiber, da der gesamte vZEV gegenüber CKW einen einzigen Endverbraucher bildet. Die interne Weiterverrechnung ist dessen Aufgabe.
Für die interne Verrechnung und Preisbildung ist dies der vZEV-Betreiber.
Nein, CKW stellt keine Vorlagen bereit.
Gesetzliche Vergünstigungen und Netznutzung
Nein, der interne Eigenverbrauch ist von der Netznutzung und von Abgaben befreit.
Nein, es entstehen keine Einrichtungskosten durch die Netzbetreiberin CKW.
15-Minuten-Lastgänge aller Teilnehmenden zur internen Abrechnung.
Sonstiges
Nein, der vZEV-Betreiber muss die relevanten Netzanschlüsse melden.
CKW liefert die Daten, die Abrechnung erfolgt durch den vZEV-Betreiber.
Nein, die Verteilung ist frei wählbar.
Nein, ein ZEV/vZEV kann nur auf den ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen werden.