Das Wichtigste in Kürze
Ab 1. Januar 2026 gilt schweizweit eine neue Regelung zur Einspeisung von Solarstrom. CKW wendet diese an. Neue Solaranlagen im Versorgungsgebiet von CKW dürfen maximal 70 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Regelung auch auf bestehende Anlagen ausgeweitet werden, wenn es netzdienlich ist – zum Beispiel, wenn damit ein Netzausbau vermieden werden kann. Betroffene Kunden werden rechtzeitig informiert.
Einspeiseregelung für Solaranlagen
Der Ausbau der Solarenergie hat in den letzten Jahren erfreulicherweise massiv an Fahrt aufgenommen. 2024 wuchs der Anteil von Solarstrom am Schweizer Gesamtverbrauch auf 10 Prozent, und für 2025 werden 14 Prozent erwartet. Diese Entwicklung ist positiv und notwendig, damit die Schweiz ihre Energie- und Klimaziele bis 2050 erreicht.
Der rasche Zubau stellt die Stromnetze jedoch vor Herausforderungen. Vor allem an sonnigen Tagen entstehen zur Mittagszeit, wenn alle Solaranlagen gleichzeitig Strom ins Netz einspeisen, Belastungsspitzen, die das Netz stark beanspruchen. Weil die Netzinfrastruktur auf die maximale Leistung ausgelegt sein muss, führen diese Spitzen zu höheren Netzkosten. Diese Kosten müssen alle Kundinnen und Kunden über die Netztarife mittragen.
Minimale Einbussen für Anlagenbetreiber, grosse Vorteile für alle
Ab 1. Januar 2026 gilt schweizweit eine neue Regelung zur Solarstromeinspeisung. Das Stromversorgungsgesetz und die Stromversorgungsverordnung legen fest, dass bis zu 3 Prozent der produzierten Energie abgeregelt werden dürfen. Um dies sicherzustellen, hat der Verband der Schweizerischen Elektrizitätsunternehmen in einem Branchendokument festgelegt, wie dies umgesetzt werden kann, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Solaranlagen unterhalb 1200 m ü. M. dürfen künftig maximal 70 Prozent ihrer Modulleistung (DC-Nennleistung) ins Netz einspeisen (70-Prozent-Regel). CKW wendet diese neue Regelung an. Denn diese bringt Vorteile für alle: Sie reduziert Mittagsspitzen, entlastet das Stromnetz und spart Netzausbaukosten – bei minimalen Ertragseinbussen für Anlagenbetreiber.
Solaranlagenbetreiberinnen und -betreiber verlieren durch die reduzierte Einspeiseleistung maximal 3 Prozent ihres Ertrags pro Jahr. Für die meisten Anlagen wird der Verlust sogar deutlich tiefer ausfallen. Das neue Stromgesetz sieht vor, dass Netzbetreiberinnen wie CKW diese Einbusse nicht entschädigen müssen.
Kurz erklärt
Weshalb braucht es die neue 70-Prozent-Regel? Ist meine Anlage davon betroffen? Wie kann ich die neue Regelung umsetzen? Ein gemeinsames Merkblatt von Mitgliedern des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und des Vereins Smart Grid Schweiz gibt Auskunft.
Häufige Fragen
Die Einspeisereglung für Solarstrom gilt ab 1. Januar 2026 für sämtliche neuen Solaranlagen im Versorgungsgebiet von CKW. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Regelung auch auf bestehende Anlagen ausgeweitet werden, wenn es netzdienlich ist – zum Beispiel, wenn damit ein Netzausbau vermieden werden kann. Betroffene Kundinnen und Kunden werden rechtzeitig informiert.
Wird der Wechselrichter einer bestehenden Anlage ersetzt, gilt die neue Einspeiseregelung und die eingespeiste Leistung muss auf 70 Prozent begrenzt werden.
Kleinstanlagen (kleiner als 0.8 kWp) sind von der Regelung ausgenommen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die eingespeiste Leistung zu begrenzen:
Ein Energiemanagementsystem (EMS) reduziert die ins Netz eingespeiste Leistung auf 70 Prozent. Der Vorteil: Sie können nach wie vor 100 Prozent des produzierten Solarstroms für den Eigenbedarf (Wärmepumpe, Elektroladestation, Boiler, usw.) nutzen oder in einer Batterie speichern.
Die Limitierung wird durch eine Einstellung am Wechselrichter vorgenommen. Bei Solaranlagen ohne Eigenverbrauch ist dies die einzige Möglichkeit, um die Einspeiseregelung umzusetzen.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Elektro- oder Solarinstallateur und lassen Sie sich beraten.
Wird eine neue Solaranlage in Betrieb genommen, gehen die Kosten für die einmalige Einstellung zu Lasten der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber. Bei bestehenden Anlagen übernimmt CKW die Kosten für die Neueinstellung des Energiemanagmentsystems oder Wechselrichters auf 70 Prozent der eingespeisten Leistung.
Das neue Stromgesetz sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber die Einspeisung von Solaranlagen so begrenzen dürfen, dass maximal 3 Prozent der Jahresproduktion verloren gehen. Diese Einbusse muss gemäss Stromgesetz nicht entschädigt werden.
Wichtig: Für die meisten Anlagen wird der Verlust deutlich tiefer liegen. Anlagebesitzerinnen und -besitzer mit einem Energiemanagementsystem, flexiblen Verbrauchern (Wärmepumpe, Boiler, Elektroladestation) oder Batteriespeichern weisen mit der entsprechenden Optimierung kaum einen Verlust aus, weil sie nach wie vor 100 Prozent des produzierten Solarstroms für den Eigenbedarf nutzen oder speichern können.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wir empfehlen aber, einen Wechselrichter zu wählen, dessen maximale Scheinleistung die Einspeisewirkleistung um 11,11 Prozent übersteigt (z. B. 33.3 kVA bei 30 kW Einspeisewirkleistung). So erfüllt der Wechselrichter die Blindleistungsanforderungen, ohne die Wirkleistungseinspeisung zusätzlich zu begrenzen. Ansonsten kann es in Einzelfällen zu Ertragsverlusten von mehr als 3 Prozent kommen, für die CKW nicht aufkommt.
Die neue Regelung gilt dann für die gesamte Anlage. Beispiel: Eine bestehende Anlage mit 30 kWp und 30 kW Einspeisung wird um 20 kWp erweitert. Die neue maximale einspeiseberechtige Wirkleistung beträgt 35 kW (30 kWp + 20 kWp * 0.7 = 35 kWp).
Nein, Ihre Anlage hält dank des kleineren Wechselrichters die neuen Vorgaben bereits ein.
Dasselbe wie bei Einzelkundinnen und -kunden. Der Eigenverbrauch eines ZEV/vZEV kann erhöht werden, um die Einspeisung ins Netz zu reduzieren. Die Einspeiseregelung bezieht sich auf die Summe der Modulleistungen aller sich im ZEV/vZEV befindenden Solaranlagen.
Dasselbe wie bei Einzelkundinnen und -kunden. Die neue Einspeiseregelung gilt einzeln für jede Solaranlage innerhalb einer LEG.