Neues Stromgesetz – das ändert sich ab 2025 

29. November 2024|Lesezeit: 10 min

Am 9. Juni 2024 stimmte die Schweizer Bevölkerung dem neuen Stromgesetz zu. Was ändert sich für Kundinnen und Kunden von CKW ab 2025?

Text: Dominique Moccand|Bilder: CKW

Das neue Stromgesetz, der sogenannte Mantelerlass, will die Stromversorgung der Schweiz mit erneuerbaren Energien sichern. Ziel ist es unter anderem, die Produktion von einheimischem Strom aus Solar- und Windkraft zu erhöhen und die Planung von Wasserkraftanlagen zu erleichtern.

Der Bund hat beschlossen, das Gesetz in zwei Schritten – per 2025 und per 2026 – umzusetzen. Auf dieser Seite liefern wir einen aktuellen Überblick, was sich für unsere Kundinnen und Kunden ändert. Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald neue Informationen vorliegen.

Das Stromgesetz schafft neue Möglichkeiten, um erneuerbare Energie lokal zu nutzen und zu vermarkten. Bereits heute kann selbst produzierter Strom innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) ausgetauscht werden. Ein solcher ZEV verfügt nur noch über einen Anschluss zum Verteilnetz. Für die Zähler, Abrechnungen und Leitungen innerhalb des ZEVs sind die Teilnehmer selbst verantwortlich.  

Neu können per 1. Januar 2025 im ZEV bestehende Anschlussleitungen für den Stromaustausch genutzt werden. Möglich ist dies, wenn mehrere Gebäude den gleichen Anschlusspunkt zum Verteilnetz haben (z. B. Verteilkabine). Eine darüber hinausgehende Nutzung des öffentlichen Verteil- und Übertragungsnetzes ist weiterhin nicht zulässig. Die Pflicht für eine physische ZEV-Austauschmessung entfällt und es können bezüglich der Messung virtuelle ZEVs (vZEV) gegründet werden. Dazu fasst der Verteilnetzbetreiber die Zählerdaten der bestehenden Smart Meter zu einer virtuellen ZEV-Abrechnung zusammen.

 

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglichen, selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines Quartiers oder einer Gemeinde zu vermarkten. Das öffentliche Verteilnetz darf dabei genutzt werden, wobei der innerhalb der LEG produzierte Strom zu einem reduzierten Netznutzungstarif bezogen werden kann.  

LEGs können voraussichtlich ab 1. Januar 2026 gegründet werden. Die genauen Details müssen noch in einer Verordnung geregelt werden. Zur Umsetzung dieser neuen Möglichkeit arbeitet CKW zusammen mit anderen Schweizer Energieversorgern beim Projekt LEGhub mit. 

Wer in der Schweiz eine Photovoltaikanlage betreibt, hat die Möglichkeit, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen und den Rest zu verkaufen. Verteilnetzbetreiber wie CKW sind verpflichtet, die überschüssige Energie in ihrem Versorgungsgebiet abzunehmen und zu vergüten.  

Umgekehrt sind die Produzenten frei, ihre Energie an einen anderen Abnehmer zur verkaufen. Für die Einspeisung ins Netz von CKW erhalten Sie eine entsprechende Rückliefervergütung.  

Nach dem Ja zum Stromgesetz gelten künftig schweizweit einheitliche Regeln für die Abnahme von Solarstrom inklusive Mindestvergütungen für gewisse Anlagen. Diese Regelung tritt am 1.1.2026 in Kraft. Die Details müssen vom Bundesrat noch in einer Verordnung festgelegt werden.  

CKW unterstützt die Lösung mit Mindestvergütungen und hat beschlossen, bereits für die Abrechnung des zweiten Quartals 2024 die vorgesehenen Mindestvergütungen anzuwenden, falls der BFE-Referenzmarktpreis darunter liegt. Damit wird verhindert, dass Kundinnen und Kunden sehr tiefe Rückliefervergütungen erhalten, weil die Marktpreise für Solarstrom tief sind. Die aktuellen Mindestvergütungen entsprechen dem Entwurf der Verordnung und können noch ändern.

Mehr Informationen zur Rückliefervergütung  

Ab 2025 gibt es eine Änderung bei den Kosten, die beim Anschluss von grösseren Photovoltaikanlagen ans Stromnetz entstehen. Der Bund will den Ausbau von erneuerbaren Energien unterstützen, indem er die Kosten für die Anlagenbetreiber verringert.  

Bisher: Wenn eine Photovoltaikanlage ans Stromnetz angeschlossen wird und die bestehende Anschlussleitung nicht stark genug ist, muss der Betreiber der Anlage (z.B. ein Landwirt oder Unternehmer) die Kosten für die Verstärkung der Anschlussleitung selbst tragen.  

Ab 1. Januar 2025: Neu übernimmt die nationale Übertragungsnetzgesellschaft Swissgrid einen Teil der Kosten für Anschlussverstärkungen. Swissgrid verteilt diese Kosten anschliessend auf alle Stromkundinnen und Kunden. Das bedeutet: Wenn eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von über 50 kW eine stärkere Anschlussleitung braucht, werden die Kosten für die Verstärkung der Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum Verteilnetz von Swissgrid finanziert.  

Es gibt jedoch ein Maximum für diese Kostenübernahme. Dieses beträgt 50 Franken pro installiertem Kilowatt Leistung. Der Betreiber der Anlage muss den darüber hinaus gehenden Teil der Kosten weiterhin selbst tragen.

Mehr Informationen zum Netzanschluss 

Ab 1. Januar 2026 treten in der Schweiz neue Regeln für die flexible Nutzung von Strom in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem Besitzer von Solaranlagen, Wärmepumpen oder Elektroautos.  

Flexibilität im Stromnetz bedeutet, dass der Zeitpunkt und/oder das Ausmass des Stromverbrauchs oder der Stromerzeugung angepasst werden kann. Dies ist entscheidend für die Stabilität des Stromnetzes und hilft, kostspielige Netzausbauten zu vermeiden.  

Im Stromgesetz wird neu klar geregelt, dass diese Flexibilität dem Kunden gehört. Als Verteilnetzbetreiber kann CKW diese Flexibilität nutzen, um das Netz zu stabilisieren. Dafür muss CKW Verträge abschliessen und eine Entschädigung zahlen. Kunden haben das Recht, die Nutzung ihrer Flexibilität abzulehnen.  

Bei unmittelbarer Gefährdung des sicheren Netzbetriebs dürfen Verteilnetzbetreiber Flexibilitäten auch ohne Zustimmung und ggf. ohne Vergütung nutzen.  

Eine spezifische Regelung gibt es neu für die Stromeinspeisung. Gemäss Gesetz kann ein Teil der jährlichen Stromproduktion abgeregelt werden, um Netzüberlastungen und teure Netzausbauten zu verhindern. Bei einem Verzicht auf 3 Prozent der Jahresproduktion von Solaranlagen könnten beispielsweise bis zu 30 Prozent Netzausbau gespart werden. Die Details muss der Bundesrat noch in einer Verordnung festlegen.  

Diese neuen Regelungen sollen das Stromnetz zukunftsfähig machen und gleichzeitig die Rechte der Stromkunden schützen.