Das Wichtigste in Kürze
Jede Wallbox muss beim Netzbetreiber gemeldet werden. Bis zu einer Leistung von 11 kW ist eine Anmeldung erforderlich, bei mehr als 11 kW Leistung ist eine Genehmigung einzuholen. Im Mehrfamilienhaus ist zusätzlich immer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder Verwaltung nötig.
Zusätzliche hilfreiche Inhalte
Gesetzliche Vorgaben und Meldepflicht für Wallboxen
Seit 2025 gilt in der Schweiz eine Meldepflicht für Wallboxen. Jede private Ladestation muss grundsätzlich beim lokalen Netzbetreiber angemeldet werden. Das Ziel ist, die Netzstabilität zu gewährleisten und Überlastungen zu vermeiden. Für Wallboxen mit einer Leistung bis 11 kW genügt eine einfache Meldung. Für stärkere Ladestationen mit mehr als 11 kW Leistung ist eine ausdrückliche Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Im Mehrfamilienhaus ist ausserdem die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder der Verwaltung zwingend notwendig, bevor eine Installation erfolgen kann.
Geltungsbereich und zusätzliche Regelungen
Die Meldepflicht für Wallboxen betrifft sowohl Einfamilienhäuser (EFH) als auch Mehrfamilienhäuser (MFH) und gilt für die ganze Schweiz. Basis ist kein konkretes Gesetz. Stattdessen ergeben sich die Vorschriften zur Wallbox-Meldepflicht aus verschiedenen bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die den Umgang mit elektrischen Anlagen und die Sicherheit des Stromnetzes betreffen. Dazu gehören:
- das Elektrizitätsgesetz (EleG),
- die Elektrizitätsverordnung (EleV),
- die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) sowie
- die Richtlinien der Netzbetreiber und des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE).
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In einigen Kantonen oder Gemeinden können über die schweizweiten Regelungen hinaus zusätzliche Vorschriften gelten, etwa bezüglich Brandschutz oder baulicher Anpassungen. Wir empfehlen deshalb, die lokalen Regelungen bei Gemeinde oder Kanton zu prüfen.
Werkvorschriften Zentralschweiz
In den Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug gelten ergänzend zu den nationalen Regelungen die Werkvorschriften Zentralschweiz (WV-CH2021). Sie werden von den regionalen Netzbetreibern – zum Beispiel von CKW – angewendet und verlangen unter anderem eine Ansteuerbarkeit (Fernsteuerbarkeit) durch den Netzbetreiber ab einer Anschlussleistung von 3,7 kVA.
Um diese Ansteuerbarkeit zu gewährleisten, wird in der Regel ein Rundsteuerempfänger (RSE) direkt durch den Netzbetreiber installiert. Der RSE ermöglicht es, die Ladeleistung der Wallbox zentral zu steuern oder bei Gefahr temporär zu reduzieren (Not-Ansteuerung). Damit trägt der Rundsteuerempfänger zur Netzstabilität bei und hilft, Lastspitzen im Stromnetz zu vermeiden.
Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können profitieren: Mit einem RSE können Sie – sofern der Netzbetreiber dies anbietet – etwa dynamische Stromtarife nutzen, da die Wallbox bevorzugt dann lädt, wenn der Strompreis niedrig ist oder das Netz wenig belastet wird.
Ladestationen im Neubau
Im Neubau gelten gegebenenfalls besondere Regelungen. Zwar gibt es derzeit (August 2025) keine schweizweite Pflicht, in neuen Mehrfamilienhäusern direkt Ladestationen zu installieren, allerdings fordern einige Kantone wie Bern, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen und Zürich, dass bei Neubauten zumindest die baulichen Voraussetzungen für eine einfache spätere Nachrüstung geschaffen werden. Das heisst, es müssen Vorverkabelungen oder Leerrohre für Ladeinfrastruktur eingeplant werden – meist in Anlehnung an das SIA-2060-Merkblatt, das als technischer Standard gilt.
Für die Neubauimmobilie bedeutet das: Sie ist von Anfang an zukunftssicher errichtet und ermöglicht die einfache nachträgliche Nachrüstung von Ladeinfrastruktur. Weil dann grosse Teile des Hausnetzausbaus entfallen, wird die spätere Installation von Ladestationen wie Wallboxen vergleichsweise unkompliziert und kostengünstig. Insbesondere im Mehrfamilienhaus profitieren davon sowohl Eigentümerschaft als auch Mieterschaft.
Anmeldung und Genehmigungsverfahren
Die Anmeldung einer Wallbox erfolgt in der Schweiz immer beim zuständigen Netzbetreiber. Dafür sind üblicherweise zwei Dokumente notwendig:
- das technische Anschlussgesuch (TAG) und
- eine Installationsanzeige.
Beide werden durch einen zertifizierten Elektroinstallateur oder eine zertifizierte Elektroinstallateurin angefertigt und eingereicht. Bei Wallboxen mit mehr als 11 kW Leistung muss der Netzbetreiber die Installation vorab genehmigen. Erst nach Erhalt der Genehmigung darf die Wallbox in Betrieb genommen werden.
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CKW übernimmt bei einem gemeinsamen Projekt für Sie das technische Anschlussgesuch (TAG) und die Installationsanzeige.
Ablauf: So funktioniert die Wallbox-Anmeldung
| Massnahme | Details |
|---|---|
| 1. Zustimmung einholen | Als Mieterin oder Mieter: Antrag an den Vermieter bzw. die Vermieterin oder die Verwaltung richten Im Mehrfamilienhaus: Antrag bei der Eigentümergemeinschaft oder der Verwaltung stellen und deren Zustimmung einholen Für Eigentümerinnen und Eigentümer von EFH entfällt dieser Schritt. |
| 2. Fachfirma beauftragen | Einen zertifizierten Elektroinstallateur bzw. eine zertifizierte Elektroinstallateurin mit der Planung und Installation der Wallbox beauftragen |
| 3. TAG erstellen, Installationsanzeige ausfüllen | Der Elektroinstallateur bzw. die Elektroinstallateurin erstellt das technische Anschlussgesuch (TAG). Zusätzlich wird eine Installationsanzeige für die geplante Wallbox ausgefüllt. |
| 4. Meldung beim Netzbetreiber | Der Elektroinstallateur bzw. die Elektroinstallateurin reicht das TAG und die Installationsanzeige beim zuständigen Netzbetreiber ein. |
| 5. Genehmigung abwarten (bei > 11 kW) | Bei Wallboxen mit mehr als 11 kW Leistung ist eine ausdrückliche Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Erst nach deren Erhalt darf die Installation erfolgen. |
| 6. Installation und Inbetriebnahme | Nach erfolgter Meldung (und ggf. Genehmigung) wird die Wallbox installiert und in Betrieb genommen. |
| 7. Abschlussmeldung | Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Abschlussmeldung an den Netzbetreiber durch den Elektroinstallateur bzw. die Elektroinstallateurin. |
Regelungen für Ladestationen in Mehrfamilienhäusern
Mieterinnen und Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine eigene Wallbox, können aber einen Antrag bei der Hausverwaltung oder der Vermieterin oder dem Vermieter stellen. Die Zustimmung zur Ladestation fürs Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum ist Voraussetzung für die Installation. Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer benötigen das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft, insbesondere wenn der Parkplatz nicht unter ein entsprechendes Sondernutzungsrecht fällt. Eine Installation ohne Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht zulässig. Wichtig: Ist diese erteilt, ist jedoch auch bei Ladestationen in Mehrfamilienhäusern die korrekte Anmeldung Gesetz.
Technische Besonderheiten bei Wallboxen im MFH
Abgesehen von der Erlaubnis und der allgemeinen Meldepflicht sollten für die Installation einer Wallbox im Mehrfamilienhaus auch bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Zwar nicht rechtlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen wird die Umsetzung nach SIA-Merkblatt 2060. Zu einer fachmännischen, stets technisch sicheren Wallbox-Installation im Mehrfamilienhaus zählen demnach:
- eine ausreichende elektrische Grundinfrastruktur
- ein Lastmanagement-System zur Vermeidung von Netzüberlastungen
- eine skalierbare Lösung für den späteren Ausbau
Die Kosten für die Grundinfrastruktur werden meist von der Eigentümerschaft getragen, während einzelne Ladestationen zulasten der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer gehen. Wir empfehlen, die Kostenbeteiligung schriftlich festzuhalten und eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aufgaben der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Verwaltung
Bei Ladestationen in Mehrfamilienhäusern fallen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern oder der Immobilienverwaltung einige Aufgaben zu. Sie nehmen eine zentrale Rolle ein, was die Anmeldung und den Betrieb betrifft. Dazu gehören vor allem:
- Zustimmung: Die Installation einer Wallbox erfordert wie bereits erwähnt die Zustimmung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Verwaltung. Mieterinnen und Mieter müssen einen Antrag stellen, Eigentümergemeinschaften müssen gemeinsam entscheiden.
- Verantwortung für Netzstabilität: Die Verwaltung oder Eigentümerschaft ist für die Netzstabilität innerhalb des Gebäudes verantwortlich und muss sicherstellen, dass die elektrische Infrastruktur ausreichend dimensioniert ist. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko von auslösenden Sicherungen und schlimmstenfalls Schäden am Stromnetz. Selbstverständlich kann und wird sie sich dabei von Fachpersonal (Elektroinstallateur bzw. -installateurin) unterstützen lassen und diesem die entsprechende Planung und Umsetzung übertragen.
- Koordination und Organisation: Die Verwaltung koordiniert die Planung, beauftragt Fachfirmen und sorgt dafür, dass die Melde- und ggf. Genehmigungspflichten beim Netzbetreiber eingehalten werden.
- Abrechnung: Bei gemeinschaftlichen Ladelösungen übernimmt die Verwaltung oft auch die Organisation der verursachergerechten Abrechnung und die Regelung der Nutzung durch verschiedene Parteien. Energieversorger wie CKW bieten Abrechnungslösungen an, um diesen Aufwand auszulagern.
Ausblick: «Recht auf Laden» in Vorbereitung
Besonders interessant für Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern: die Diskussion um das «Recht auf Laden». Der Vorstoss, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnanlagen künftig einen rechtlich gesicherten Zugang zur Installation von Ladestationen haben sollen, ist inzwischen (Stand Juli 2025) so weit fortgeschritten, dass der Bundesrat nun den Auftrag hat, ihn in den kommenden zwei Jahren umzusetzen und einen entsprechenden Gesetzestext vorzubereiten. Insofern gilt es als relativ sicher, dass das «Recht auf Laden» kommt und nicht mehr gekippt wird. Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern könnten einzelnen Mietparteien dann nicht mehr die Zustimmung verweigern beziehungsweise die Installation einer Wallbox verbieten.
Häufige Fragen
Unterschiedliche Vorgaben auf Kantons- oder Gemeindeebene machen die Planung von Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern deutlich komplexer. Unabhängig von der bundesweiten Wallbox-Meldepflicht müssen Eigentümerinnen und Eigentümer und Verwaltungen ggf. lokale Meldepflichten sowie Brandschutz- und Anschlussvorschriften frühzeitig abklären. Für eine zukunftssichere und skalierbare Ladeinfrastruktur empfiehlt sich eine flexible Grundinstallation, die spätere Erweiterungen ermöglicht.
Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 11 kW sind genehmigungspflichtig. Der Netzbetreiber prüft und stellt fest, ob die vorhandene Netzanschlusskapazität ausreicht. Besonders in Mehrfamilienhäusern mit mehreren Ladepunkten ist ein intelligentes, dynamisches Lastmanagement erforderlich. Dieses System überwacht den Gesamtstromverbrauch im Gebäude und verteilt die verfügbare Leistung automatisch auf die angeschlossenen Fahrzeuge. Das verhindert die Überlastung des Hausanschlusses. Das Lastmanagement sollte skalierbar sein, also auch bei späteren Erweiterungen mit mehreren Wallboxen funktionieren. Es kann zudem externe Faktoren wie Solaranlagen oder variable Stromtarife berücksichtigen und so die Effizienz weiter steigern. Moderne Systeme – wie das intelligente Lastmanagement von CKW – bieten zudem Nutzerverwaltung und verursachergerechte Abrechnung.
Klare Meldepflichten und Rahmenbedingungen schaffen Transparenz und erhöhen die Planungssicherheit für Ladestationen. Förderprogramme einiger Kantone setzen bereits jetzt die Einhaltung dieser Vorgaben voraus. Mit dem erwarteten weiteren Ausbau der Elektromobilität ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz künftig weiter vereinheitlicht und präzisiert werden. Einheitliche, schweizweite Standards könnten zudem die Planung und Skalierung von Ladeinfrastruktur deutlich erleichtern und deren Attraktivität weiter steigern.